Die Frage nach den Kosten absolut berechtigt. Wenn Sie Ihr Auto in die Werkstatt geben oder einen Handwerker beauftragen, fragen Sie vorher auch nach dem Preis.
Pauschal lassen sich die Rechtsanwaltsgebühren jedoch nicht nennen. Die Gebühren sind allerdings gesetzlich festgelegt. Maßstab ist das so genannte RVG, das Rechtsanwalts Vergütungsgesetz, das für Rechtsanwälte verbindlich ist.
Auf Mandantenwunsch vereinbaren wir für Beratungsleistungen und sonstige außergerichtliche Tätigkeiten anstelle des RVG ein Stundenhonorar. Die Höhe ist hierbei Verhandlungssache.
Gebührenberechnung
Entscheidend für die Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist der erteilte Auftrag, das Rechtsgebiet, die jeweilige gerichtliche Instanz und die Tätigkeit der Rechtsanwaltes.
Maßgeblich kommt es dabei, zumindest in zivilrechtlichen Angelegenheiten (anders aber unter Umständen im Familien- oder Mietrecht), auf den Streitwert an. Handelt es sich um einen hohen Streitwert orientieren sich auch die Rechtsanwaltsgebühren hieran. Geringere Streitwerte ziehen wiederum auch geringere Gebühren nach sich.
Eine detailliertere Darstellung des Gebührensystems würde an dieser Stelle zu weit führen. Fragen Sie einfach bei Ihrem ersten Besprechungstermin nach und die in Ihrem Fall möglicherweise entstehenden Kosten, gegebenenfalls auch die gerichtlichen, werden Ihnen gerne erläutert.
Eine erste Beratung darf jedoch, unabhängig vom Streitwert, nie mehr als 190 € zzgl. MwSt kosten (sog. Erstberatungsgebühr). Im Rahmen eines ersten Gesprächstermins können also keine höheren Kosten auf Sie zukommen.
Staatliche Unterstützung
Neben der Möglichkeit Kosten durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung tragen zu lassen, besteht auch die Möglichkeit staatlicher Unterstützung. Sofern Sie über kein oder nur sehr geringes Einkommen verfügen, gibt es in vielen Rechtsbereichen die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen) bzw. Beratungshilfe.
Die Prozesskostenhilfe wird staatlicherseits gewährt, wenn Ihre Rechtsangelegenheit eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Auch hier gilt: Fragen Sie nach! Wir erläutern Ihnen gerne, inwieweit auch in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, staatliche Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen.
Kostenverteilung
Grundsätzlich hat derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der unterlegen ist.
Kommt es zu anteiligem Erfolg, bzw. Misserfolg, werden auch die Kosten nach einer entsprechenden Quote verteilt, die durch den Richter im Urteil festgelegt wird.
Obsiegen Sie beispielsweise mit Ihrer Klageforderung in Höhe von 75 %, so tragen Sie 25 % der Kosten, bzw. 75 % wird durch die Gegenseite übernommen.